Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise vom 29.06.2020 wurde die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % beschlossen.
Der Eigenbetrieb Stadtwerke Solms möchte die verminderte Umsatzsteuer an die Kunden weitergeben. Sie brauchen dafür nichts zu unternehmen!
Der für die Trinkwasserlieferung maßgebende Steuersatz bemisst sich nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes, in den meisten Fällen also der 31.12.2020. Dies bedeutet, dass für den gesamten Abrechnungszeitraum 2020 der verminderte Steuersatz in Höhe von 5% gilt.
Mit Ihrer Abrechnung zum 31.12.2020 wird der verminderte Steuersatz von 5% berücksichtigt.
Bis dahin fällig werdende Vorauszahlungen werden wir auf Grundlage der Umsatzsteuersenkung nicht anpassen, eine unterjährige Zwischenablesung ist ebenfalls nicht erforderlich.
Für diejenigen Leistungen der Stadtwerke Solms, für die ein Entgelt einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen ist, ändern sich für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Entgelte.
Die Wassergebühren 2020 ändern sich wie folgt
netto | inkl.
5% USt |
inkl.
7 % USt |
|
Gebühr je cbm | 2,01 Euro | 2,11 Euro | 2,15 Euro |
Monatliche Grundgebühr
Zählergröße bis Q3 4 (bisher Qn 2,5) Zählergröße bis Q3 10 (bisher Qn 3,5 bis 6) Zählergröße bis Q3 16 (bisher Qn 10) Zählergröße über Q3 16 (bisher Qn 10) |
6,15 Euro 12,98 Euro 24,11 Euro 131,20 Euro |
6,46 Euro 13,63 Euro 25,32 Euro 137,76 Euro |
6,58 Euro 13,89 Euro 25,80 Euro 140,38 Euro |
Voraussetzung hierfür ist eine formale Satzungsänderung durch die Stadtverordnetenversammlung, die derzeit vorbereitet wird. Die bestehenden satzungsrechtlichen Regelungen sollen zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher rückwirkend geändert werden.
Bei Hausanschlusskosten und Wasserbeiträgen werden die gesetzlichen Umsatzsteuerrege-lungen auch entsprechend berücksichtigt.
Sämtliche Gebühren für Schmutz- und Niederschlagwasser sind davon nicht betroffen, da diese Gebühren nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und somit unverändert bleiben.
Was ist bei Vorsteuerabzugsberechtigung zu beachten?
Auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden werden keine neuen Vorauszahlungs-bescheide mit dem verminderten Steuersatz erlassen.
Sie können die in den bisherigen Vorauszahlungsbescheiden ausgewiesene Umsatzsteuer im Vorsteuerabzug geltend machen. Mit der Jahresabrechnung wird die auf den Voraus-zahlungsbescheiden ausgewiesene Umsatzsteuer auf den zulässigen Wert korrigiert (vgl. Randnummer 37 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 30.06.2020, GZ III C 2 – S 7030/20/10009 : 004, DOK 2020/0610691).
Diese Ansprechpartner helfen weiter:
Fragen zur Zählerablesung, Gebühren und Ihrer Rechnung:
Verbrauchsabrechnung
Frau Angelika Ohrlepp Frau Christine Schäfer-Junker
Telefon: 06442 – 910 – 40 Telefon: 06442 – 910 – 46
E-Mail: A.Ohrlepp@solms.de E-Mail: C.Schaefer-Junker@solms.de
Fax: 06442 – 910 – 42
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